§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
§ 2: Zweck
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8: Vereinsorgane
§ 9: Generalversammlung
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
§ 12: Aufgaben des Vorstands
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
§ 14: Rechnungsprüfer
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen ”Grüne – Ärztinnen
und Ärzte“
(2) Er hat seinen Sitz in Wien. und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich
und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die
Förderung von Projekten und Einrichtungen im Gesundheitsbereich, welche
der Entwicklung eines demokratischen und sozialen Gesundheitssystems dienen.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen
und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
a) Vorträge, Diskussionen und Veranstaltungen zu sozialen und politischen
Fragestellungen unseres Gesundheitssystems; Förderung von alternativen Gesundheitsprojekten;
Herausgabe von Mitteilungsblättern und Publikationen für alle, welche
im Gesundheitsbereich arbeiten.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Spenden und Subventionen,
c) Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen und Erträge aus geselligen
Veranstaltungen
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche
und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit
vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder
sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristische Personen,
die sich mit den Zielen des Vereines identifizieren .
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert
werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch
die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen
Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen
Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum 31.Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem
Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt
die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger
als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand
ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge
bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen
grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens
verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten
Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen
werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung
sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern
zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften
zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des
Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse
der Vereinrgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder
sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand
(§§ 11 bis
13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne
des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alljährlich
innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands,
der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens
einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen
vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen
sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels
Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer
oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat
unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den
Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin
der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per
E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag
auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können
nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt
sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen
in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse,
mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst
werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau/der Obmann, in
desren/dessen Verhinderung sein(e) Stellvertreter(in). Wenn auch diese(r) verhindert
ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den
Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
b) Beschlussfassung über den Voranschlag;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und
Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung
des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende
Fragen.
§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus der Obfrau/ dem
Obmann und seinem/r Stellvertreter/in, dem/r Schriftführer/in und seinem/r
Stellvertreter/in, dem/r Kassier/in und seinem/r Stellvertreter/in.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat
bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein
anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung
in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der
Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf
unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet,
unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der
Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig
sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich
die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der
umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand wird von der Obfrau/ dem Obmann, in dessen Verhinderung von
seinem/r Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist
auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied
den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt die Obfrau/ der Obmann, bei Verhinderung ihre/sein
Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten
anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen
Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt
die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt
(Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands
bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle
des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten.
Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers
wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im
Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch
die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich
fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts
und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);
(2) Vorbereitung der Generalversammlung;
(3) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
(4) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(5) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Die Obfrau/ der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Die/der Schriftführer/in unterstützt die Obfrau/ den Obmann bei der
Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Die Obfrau/ der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche
Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften
der Obfrau/des Obmanns und der/s Schriftführers/in, in Geldangelegenheiten
(= vermögenswerte Dispositionen) der Obfrau/ des Obmanns und der/s Kassiers/in.
Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen
der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen
zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich
von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist die Obfrau/ der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten,
die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen,
unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis
bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige
Vereinsorgan.
(5) Die Obfrau/ der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung
und im Vorstand.
(6) Die/der Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung
und des Vorstands.
(7) Die/der Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung
des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der Obfrau/ des Obmanns,
der/des Schriftführers/in oder der/ des Kassiers/in ihre Stellvertreter/in.
§ 14: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die
Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer/innen
dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören,
dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern/innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle
sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit
der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen
der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für
die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten
ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im
Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577
ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied
als Schiedsrichter/in schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben
Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied
des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb
von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer
14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder
des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören,
dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen
Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern
endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung
und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden.
Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden
ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie
einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das
nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen
hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer
Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein
verfolgt, sonst Zwecken gemeinnützigen sozialen Zwecken.
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