Wie ist der Wortlaut der Stellungnahme der Österreichischen Ärztekammer zum Begutachtungsentwurf für das Gesundheitstelematik-Gesetz, das mit 1.1.2005 in Kraft getreten ist?
Wurden in diesem Zusammenhang in der Österreichischen Ärztekammer Beschlüsse gefasst, wenn ja welche, und wie war die Stellungnahme der Vertreter der Wiener Ärztekammer?
Dr. Franz Mayrhofer
Die Stellungnahme der Österreichischen Ärztekammer wurde vorgelegt. Sie stammt aus dem Jahr 2002, und geht in keiner Weise auf die datenschutzrechtlich brisanten Details des Gesetzes ein. Das datenschutzrechtliche Gefährdungspotential des Gesundheitstelematikgesetzes wurde schlicht ignoriert.
Im Budgetvoranschlag für 2007 ist für die Qualitätssicherung der Ordinationen in Wien durch die ÖQMed ein Betrag von 167.600,00 € vorgesehen. Dieser Betrag ergibt sich aus einer Summe von 40,00 € pro Ordination.
Dr. Franz Mayrhofer
Es konnten keine klaren Kalkulationen vorgelegt werden. Es wurde jedoch in einem anderen Antrag beschlossen die Finanzgebarung der ÖQMed genau zu durchleuchten.
Die Vollversammlung der Ärztekammer für Wien möge beschließen:
Seit August 2006 kommt es durch eine Verordnung des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz dazu, dass neugeborene Kinder ausländischer, legal in Österreich lebender Mütter aufgrund von bürokratischer Erschwernisse nicht oder verspätet krankenversichert werden.
Herr Präsident Dorner wird ersucht, bei der zuständigen Sozialministerin Haubner dahingehend zu intervenieren, dass dieser gesundheitsgefährdende Missstand raschest behoben wird.
Bis dahin werden alle Kolleginnen und Kollegen dringend ersucht, ausländische Kinder, die aufgrund einer Gesetzeslücke im "Kinderbetreuungsgeldgesetz" ohne aufrechten Versicherungsschutz sind, unentgeltlich zu behandeln.
Begründung:
Kindergeld gibt es für Ausländer laut Gesetz nur dann, wenn sich "der Elternteil und das Kind (...) rechtmäßig in Österreich aufhalten". Als Bestätigung des rechtmäßigen Aufenthalts verlangt das Sozialministerium eine so genannte "NAG-Karte" (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz). Eine solche Karte muss nach der Geburt erst beantragt werden - und dafür haben die Eltern laut Fremdenpolizeigesetz sechs Monate Zeit. Diese Übergangsfrist wurde im Kinderbetreuungsgeldgesetz allerdings entweder vergessen oder ignoriert.
Vor der Beantragung der NAG-Karte ist ein Eintrag des Kindes im Pass der Eltern notwendig. Das kann in den jeweiligen Vertretungsbehörden des Herkunftslandes erfolgen. Allerdings machen nicht alle Botschaften diese Einträge in Österreich. Staatsbürger von Mazedonien müssen beispielsweise den Eintrag vor Ort beantragen und sind damit gezwungen, Österreich zu verlassen. Während all dieser umständlichen und zeitraubenden Behördenwege ist das Kind weder krankenversichert, noch erhält es Kindergeld.
Dr. Franz Mayrhofer
Nachdem Präsident Dorner sehr klare ablehnende Worte zu dem Erlass in der Öffentlichkeit (ZIB1) geäußert hat, und der Erlass zwischenzeitlich geändert wurde haben wir den Antrag zurückgezogen.
Die Vollversammlung der Ärztekammer für Wien möge beschließen:
Es ergeht der Auftrag an die Redaktion des "DoktorInWien", in einer der nächsten Nummern einen Themenschwerpunkt "Gesundheit für Alle - 21 Ziele für das 21 Jahrhundert", die GFA21-Ziele der WHO für die Europäische Region, zu konzipieren.
Diese Ziele sollen den Kolleginnen und Kollegen vorgestellt werden, mit der Absicht, sie in Zukunft als eine der Grundlagen unseres ärztlichen Handelns im großstädtischen und im europäischen Kontext zu verankern.
Begründung:
Österreich hat sich im Rahmen der WHO zur Umsetzung der Gesundheit für Alle - 21 Ziele für das 21 Jahrhundert (GFA 21-Ziele) verpflichtet. (Das Rahmenkonzept "Gesundheit für alle" für die Europäische Region der WHO - pdf).
In Berücksichtigung der Entwicklungsgeschwindigkeit gesundheitspolitischer Intentionen ist es vernünftig, Zielvorgaben der WHO der gesamten KollegInnenschaft zur Kenntnis zu bringen und deren Konsequenzen für die tägliche Praxis zu reflektieren.
Dr. Franz Mayrhofer
Dem Antrag wurde mehrheitlich zugestimmt. Wir sind gefordert, gemeinsam mit der Redaktion von dokorinwien das vorgeschlagene Projekt zu realisieren..
Die Vollversammlung der Ärztekammer für Wien möge folgende Resolution beschließen:
Die Vollversammlung der Ärztekammer für Wien achtet das Recht ihrer Mitglieder auf Wahl der Lebenspartner und Art der Lebenspartnerschaft als ureigenes Recht jeder Person.
Daher beauftragt sie den Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds, eine Satzungsänderung auszuarbeiten, mit dem Ziel, dass nach dem Tod eines Arztes oder einer Ärztin der Anspruch, der bis dato der Ehegattin bzw. dem Ehegatten erwächst, gleichermaßen dem Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin zuerkannt wird, ungeachtet, ob es sich um eine hetero- oder homosexuelle Lebenspartnerschaft handelt.
Die bisher für Ehepartner geltenden Voraussetzungen, wie aufrechte Gemeinschaft und zeitliche Beschränkungen, mögen auf die Lebensgemeinschaft gleichermaßen angewandt werden.
Allfällig notwendige Zusatzdefinitionen und Beschränkungen mögen bis zur nächsten Vollversammlungen vom Verwaltungsausschuss ausgearbeitet werden.
Begründung:
Jeder Arzt, jede Ärztin, sollte, wie jeder Mensch, in der Wahl der Partnerschaft frei sein.
Die bisher geltende Satzung des WFF diskriminiert Lebensgemeinschaften ohne Trauschein. Der gesellschaftliche Fortschritt, der gerade auch von unserer Berufsgruppe als Teil der Selbstbestimmung des Individuums begriffen und gefördert wird, sollte sich in einem Regelwerk, das uns Ärzte und Ärztinnen unmittelbar betrifft und von uns gestaltet werden kann, widerspiegeln.
Aus der Homepage der WÄK, Auskünfte zum WFF:
Nach dem Tode eines Fondsmitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist der Witwe (dem Witwer), die (der) mit ihm (ihr) im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe gelebt hat, Witwen(Witwer)-Versorgung zu gewähren.
Die Witwen(Witwer)-Versorgung wird nicht gewährt, wenn die Ehe erst nach Vollendung des 65. Lebensjahr des Fondsmitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung geschlossen wurde und zum Zeitpunkt des Todes kürzer als drei Jahre gedauert hat.
Diese Bestimmungen gelten allerdings nicht, wenn
Dr. Bärbl Kaiser
Dem Antrag wurde mehrheitlich zugestimmt. Es wird an auch uns liegen dafür zu sorgen, dass das Anliegen weiter verfolgt wird. In der Diskussion zu dem Antrag wurde festgestellt, dass die ausschließliche Auszahlung an Ehepartner im Ärztegesetz verankert ist, und somit eine Gesetzesänderung durchgesetzt werden muss. Ein langer Weg, aber der erste Schritt ist mit Annahme dieses Antrages getan.
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