Gesetzesnovelle zu Kompetenzfeldern

von | 24.06.2021 | STANDESPOLITIK

Es gibt in der Organisation des Gesundheitspolitik drei wichtige Felder, nämlich:

  • die Ausbildung
  • die Qualitätskontrollen in den Ordinationen
  • und die Führung der Ärztelisten.

Vor ein paar Jahren stellte ein Oberösterreichischer Krankenhausträger einen Antrag auf eine neue Ausbildungsstelle. Dieser Antrag wurde von der Ärztekammer abgelehnt, woraufhin der Krankenhausträger beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde einlegte.

Der Verfassungsgerichtshof prüfte, ob die Ärztekammer überhaupt das Recht hat, über Ausbildungsplätze zu entscheiden. Das vor 35 Jahren erlassene Ärztegesetz, das im Bereich der Ausbildung in Länderkompetenzen eingriff, wurde nun vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben, was zur Folge hat, dass ab dem 30. Juni 2021 die Führung der Ärzteliste nicht mehr gesetzlich geregelt gewesen wäre. Seit einem Jahr wurde nun darüber verhandelt. Da die Zeit drängte, hat der Nationalrat am 17. Juni 2021 eine Lösung beschlossen.

Zwei Tage zuvor hatte die Vollversammlung der Wiener Ärztekammer eine Resolution erlassen, in der sie das Parlament und die Länder aufforderte, die Ärzteschaft und Kammern nicht in ein Chaos zu stürzen, sondern Wege zu finden, die Qualität der Gesundheitsversorgung in Österreich zu sichern.

Wären diese Kompetenzen wie geplant allein an die Länder gegangen, hätte es neun unterschiedliche Regelungen geben können, und Beamte ohne medizinische Ausbildung hätten über die Eintragung in die Ärzteliste entscheiden müssen. Damit verknüpft, wäre die Ausbildung und Qualitätssicherung  in jedem Bundesland anders gestaltet worden, wodurch sich in einem so kleinen Land wie Österreich neun verschiedene Systeme ergeben hätten.

Die Ärztekammer hat seit Jahrzehnten die oben genannten Kompetenzen korrekt vollzogen und verwehrt sich gegen einen Konflikt zwischen Ärzteschaft und Bundesländern, auch wenn sie versteht, dass die Länder in diese Prozesse mehr eingebunden werden wollen.

Durch den neuen Beschluss vom 17. Juni 2021 wird nun die Ausbildung generell in den Verantwortungsbereich der Länder gelegt. Damit es aber keine unterschiedlichen Richtlinien für die Ausbildung gäbe, bleibt die zentrale Koordination beim Gesundheitsministerium. Auch die Qualitätssicherung soll beim Ministerium verbleiben.

Die Ärzteliste, die besagt, wer als Ärzt*in arbeiten darf und wer nicht, soll künftig bei der Österreichischen Ärztekammer bleiben, wobei die Länder Einsicht in die Daten nehmen dürfen. Auch die An- und Aberkennung von Ausbildungsplätzen verbleibt vorläufig bei der Ärztekammer.

Die Leistung Minister Mücksteins war es, bis Ende 2022 eine Übergangsfrist in die Novelle zu bekommen, um mit den Bundesländern, der Sozialversicherung und der Ärztekammer tragfähige Richtlinien zu erarbeiten.

Die Novelle im Wortlaut ist auf der Seite des Parlaments einzusehen: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/A/A_00706/index.shtml

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